Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 69 BauGB und der Auslegung des Umlegungsplanes mit Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis
1. Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplanes nach § 66 BauGB
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Essingen hat in seiner Sitzung am 06.05.2024 die Aufstellung des Umlegungsplanes gemäß § 66 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, für die folgenden Flurstücke der Gemarkung Essingen
Teil von 4119 (hiervon eine südwestliche Teilfläche mit 13 m²), Teil von 4163 (hiervon eine nordöstliche Teilfläche mit 3 m²) und 5822
beschlossen.
Der Umlegung liegt der seit 20.11.2021 rechtsverbindliche Bebauungsplan “Galgenweg Süd“ zugrunde. Der Umlegungsplan besteht aus dem Verzeichnis und der Karte für die Ordnungsnummern 1, 2, 3, 4.1, 4.2 und 4.3.
Die Umlegungskarte enthält die neu zugeteilten Grundstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen sowie die der Gemeinde Essingen nach § 55 Abs. 2 BauGB zugewiesenen Flächen; das sind insbesondere die örtlichen Verkehrs- und Grünflächen. Das Umlegungsverzeichnis führt insbesondere die neu zugeteilten Grundstücke nach Lage, Größe und Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und neuen Bestandes mit Angabe ihrer Eigentümer, die aufgehobenen, übertragenen und neu eingetragenen Rechte an den Grundstücken, die Gebote und Baulasten sowie die geldlichen Leistungen sowie einen erläuternden Text auf.
Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs kann jeder den Umlegungsplan einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, und zwar bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Essingen, Hauptamt, Zimmer 102, Rathausgasse 9, 73457 Essingen während der üblichen Sprechzeiten sowie nach Vereinbarung. Zustellung des Auszugs aus dem Umlegungsplan
Den Beteiligten wird nach § 70 Abs. 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zugestellt.
Ablauf der Frist für die Anmeldung von Rechten
Die Bekanntmachung der Gemeinde Essingen vom 24.12.2021 über den Umlegungsbeschluss enthält in Ziffer III die Aufforderung zur Anmeldung von Rechten. Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist diese Frist für die unter Nr. 1 aufgeführten Flurstücke mit dem Tag des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans abgelaufen.
Essingen, 07.05.2024
gez. Wolfgang Hofer
Bürgermeister
und Vorsitzender des Umlegungsausschusses