Bekanntmachung der „Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl 2025“ 

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. Oktober 2024 zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wahlbewerber (m/w/d) im Rahmen der Bundestagswahl 2025 nachfolgende „Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl 2025“ als Verwaltungsvorschrift erlassen/festgesetzt:

Richtlinien zur Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl 2025 
1) Die Richtlinien haben Gültigkeit hinsichtlich der Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl im Jahr 2025 (insbesondere durch so genannte „Wahlwerbung“, „Wahlplakate“). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinien ist der Wahltag auf den 28. September 2025 festgelegt (vgl. BGBl. vom 28.08.2024).
 
2) Die Benutzung insbesondere der Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), z. B. im Rahmen der Plakatierung bei Wahlen (hier: Bundestagswahl 2025), bedarf der Erlaubnis. Der Geltungsbereich der Richtlinien (und der Erlaubnis) ist ausschließlich auf den Bereich der Gemeindestraßen im Sinne des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Gemeinde Essingen begrenzt.                
 
Besondere Regelungen bezüglich der Plakatierung im Rahmen der vergebenen Plakatträger (Außenwerbung Pfau GmbH) bleiben hiervon unberührt. Die angebrachten Plakatträger stehen nur auf Grundlage der besonderen Regelungen des Unternehmens zur Verfügung und dürfen auf Grundlage einer Genehmigung nach diesen Richtlinien nicht in Anspruch genommen, überklebt, verdeckt usw. werden bzw. dürfen diese in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.
 
3) Die Erlaubnis zur Plakatierung im Rahmen der Bundestagswahl 2025 ist bei der Gemeinde Essingen, Ordnungsamt, zu beantragen. Der Antrag auf die Erlaubnis muss mindestens 2 Wochen vor Beginn des Plakatierungszeitraums beim Ordnungsamt eingereicht sein.
 
4) Die Erlaubnis wird längstens für die Dauer von 6 Wochen vor dem Wahltag erteilt. Genehmigte Plakate sind spätestens 7 Tage nach dem Wahltag vollständig und rückstandslos zu entfernen.
 
5) Je zur Wahl zugelassener politischer Partei, Wählergruppe/Wählergruppierung, Wahlvorschlagsträger o. ä. oder ggf. Einzelbewerber (sofern Einzelbewerbungen bei entsprechenden Wahlen zulässig) dürfen im Rahmen der Plakatierung maximal folgende Stückzahlen und Größen angebracht/aufgestellt werden:
 
     -    Gemeindegebiet insgesamt:              maximal 40 Plakate
          hiervon in/im Hauptort Essingen:       maximal 20 Plakate (max. Größe DIN A 1)
          Lauterburg:                                         maximal 10 Plakate (max. Größe DIN A 1)
          Forst:                                                  maximal 5 Plakate (max. Größe DIN A 1)
         Gewerbegebiet Dauerwang                maximal 5 Plakate (max. Größe DIN A 0)
         (ausschl. Gemarkung Essingen)     
 
     Ein Plakat ist grundsätzlich einseitig bedruckt/lesbar. Es ist jedoch zulässig, das Plakat beidseitig zu bedrucken oder zwei Plakate an einem Standort/Aufstellort so anzubringen/aufzustellen, dass es von beiden Seiten lesbar ist. In diesen Fällen handelt es sich jedoch mit   
     Blick auf vorangehend festgesetzte Obergrenzen um 2 Plakate bzw. um zwei auf die Höchstzahl anzurechnenden Plakate. 
 
     Beschädigte Plakate oder Plakatständer/-tafeln sind durch den verantwortlichen Erlaubnisnehmer zu erneuern oder zu entfernen.
 
6) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Der unmittelbare Zugangsbereich erstreckt sich grundsätzlich regelmäßig, je nach örtlicher Gegebenheit, auf einen Umkreis von etwa 20 m um das Gebäude. Gegebenenfalls im unmittelbaren Zugangsbereich der Wahlräume aufgestellte/angebrachte Werbeträger/Werbeplakate sind frühzeitig und rechtzeitig vor der Wahlzeit durch den verantwortlichen Erlaubnisnehmer vollständig zu entfernen. Gegebenenfalls nicht entfernte Werbeträger/Werbeplakate werden entfernt.
 
7) Durch Auflagen ist die Einhaltung mindestens folgender Vorgaben zu sichern:
     - An Straßenkreuzungen und -einmündungen ist ein Mindestabstand von 10 m (gerechnet vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten) einzuhalten, um Sichtbeeinträchtigungen auszuschließen.
    
      -An Grundstücksein- und -ausfahrten ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich.
 
     - Auf Mittelinseln/Verkehrsinseln und Fahrbahnteilern o. ä. sowie auf Kreisverkehren, an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsüberwachungsanlagen und Verkehrszeichen, an Fußgängerüberwegen (sowie 5 m vor und hinter Fußgängerüberwgen), an Bäumen und sonstigen        Bepflanzungen sowie an Baumsicherungen (z. B.  3-Bockstützen), an Buswartehäuschen, Fernmelde-, Telekommunikations-,  Schalt- und Verteilerkästen/-anlagen und sonstigen derartigen Einrichtungen, an Bauzäunen bei Baustellen und im Fahrbahnbereich (sowie zum       Fahrbahnrand Mindestabstand von 50 cm) dürfen keine Plakate angebracht/aufgestellt werden.
 
     - Verkehrszeichen und Lichtzeichen-/Verkehrsüberwachungsanlagen dürfen insbesondere hinsichtlich ihrer Bedeutung, Erkennbarkeit und Funktion durch die Plakatierung nicht beeinträchtigt werden.
 
      -Sichtbeeinträchtigungen an Ausgängen von Kinderspielplätzen, Kindertagesstätten und Schulen sind auszuschließen.
 
     - Werbeträger sind so anzubringen/aufzustellen, dass sie insbesondere die Verkehrssicherheit, den Verkehr und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen/behindern.                                                             
 
      - Im Bereich von Gehwegen dürfen Werbeträger nur aufgestellt/angebracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße und gefahrlose sowie nicht gefährdende Benutzung des Gehwegs durch Fußgänger; Personen mit Kinderwägen, Rollatoren, Rollstühlen; usw. weiterhin gewahrt bleibt. Entsprechendes gilt für Fahrradwege.
 
     - Das Anbringen von Werbeträgern an lackierten Straßenbeleuchtungsmasten bzw. anderen Verkehrseinrichtungen mit empfindlichen oder leicht zu beschädigenden Oberflächen ist grundsätzlich nicht zulässig.
 
     - Plakatierungen im Rahmen der vergebenen Plakatträger (vgl. auch Ziffer 2 Absatz 2) dürfen nicht beseitigt, überklebt, beeinträchtigt, verdeckt, beschädigt u. ä.  bzw. in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden. Auch bereits aufgestellte/angebrachte Plakate anderer Werbender dürfen nicht beseitigt, überklebt, beeinträchtigt, verdeckt, beschädigt u. ä. werden.
 
     - Plakate mit Inhalten, die gegen das Grundgesetz, andere Gesetze, Vorschriften, durch Gerichte geprägte Grundsätze usw. oder gegen gute Sitten verstoßen oder zu Rechtsverletzungen aufrufen, sind verboten und dürfen auch nicht angebracht werden. Sofern entsprechende gesetzliche Regelungen, Vorschriften usw. Regelungen hinsichtlich Wahlwerbung enthalten, sind diese entsprechend einzuhalten.
    
Die Festsetzung weiterer, allgemeiner, für alle Antragssteller geltende Auflagen, Bedingungen, Hinweise usw. durch die Verwaltung bleibt hiervon unberührt.
 
8) Die Erlaubnis wird für diese Zwecke der Plakatierung kostenfrei erteilt.