Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schloss-Scheune

Der Gemeinderat der Gemeinde Essingen hat in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende Neufassung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schloss-Scheune beschlossen:
 


§ 1 Allgemeines
 
(1) Die Schloss-Scheune ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Essingen und wird auf Antrag für die Veranstaltungen im Sinne des § 2 vermietet.
 
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten besteht nicht.
 
(3) Der Antragsteller darf die ihm zur Verfügung gestellten Räume weder Dritten überlassen, noch Dritte an der vorgesehenen Benutzung beteiligen.
 
(4) Der Antragsteller darf nicht mehr als 200 Personen in die Räume einlassen. Die Überschreitung der Höchstgrenze von 200 Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde Essingen.
 
(5) Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der Schloss-Scheune und ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Schloss-Scheune aufhalten.
 
(6) Die Benutzer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der von der Gemeinde mit der Betreuung der Schloss-Scheune beauftragten Personen zu befolgen.
 
 
§ 2 Zweckbestimmung und Veranstaltungen
 (1) Die Schloss-Scheune ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Essingen im Sinne des § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung, die vorrangig dem Zweck dient, das kulturelle und soziale Angebot zu fördern und zu unterstützen.
 
(2) Vorrangige Veranstaltungen nach diesem Zweck sind:
kulturelle und soziale Veranstaltungen der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Verbände, die insbesondere Ausstellungen, Kinder-, Jugend- und Seniorenprogramme, Konzert- und Theateraufführungen, Kabarett, Lesungen, Vortragsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen wie Seminare und Kurse oder ähnliches, die der Allgemeinheit dienen, durchführen.
 
(3) Sonstige Veranstaltungen sind unter anderem:
Weihnachtsfeiern; gewerbliche (Informations-)Veranstaltungen; Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat Essingen vertreten sind; Jahrgangsfeiern zu runden (zehnjährigen) Jubiläen, beginnend ab dem 40. Geburtstag, u. ä.
 
(4) Standesamtliche Trauungen:
In begrenztem Maße dient die Schloss-Scheune auch für standesamtliche Trauungen.
Hierzu werden vom Standesamt der Gemeinde Essingen vorgegebene Termine sowie Wunschtermine mit anschließendem Stehempfang angeboten. Wunschtermine sind mit dem Standesamt der Gemeinde Essingen abzustimmen.
 
(5) Veranstaltungen, die von der Nutzung der Schloss-Scheune ausgeschlossen werden, sind insbesondere:
Hochzeitsfeiern, Polterabende, private Geburtstagsfeiern, private Familienfeiern u. ä.
 
(6) Die Gemeinde kann in begründeten Einzelfällen die Zulassung zur Benutzung der Schloss-Scheune versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, der Jugendschutz gefährdet ist oder die Veranstaltung mit dem Nutzungszweck der Schloss-Scheune nicht im Einklang steht.
 
(7) Ausnahmen von der Benutzung können im Einzelfall durch die Gemeinde Essingen zugelassen werden.
 
 
§ 3 Benutzung
 
(1) Der Antrag für die Überlassung der Schloss-Scheune muss über das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Formular rechtzeitig gestellt werden. Der Antragsteller bzw. Veranstalter, Benutzer oder Mieter (im folgenden Veranstalter genannt) muss volljährig sein. Die Gemeinde Essingen entscheidet aufgrund des Antrags über eine Vermietung der Schloss-Scheune. Das Mietverhältnis entsteht, wenn dem Antrag schriftlich zugestimmt wird. Eine Terminvormerkung ohne Vertrag ist unverbindlich.
 
(2) Die laufende Aufsicht der Schloss-Scheune obliegt dem Hausmeister. Dieser sorgt für Ordnung und ist für die Einweisung, Abnahme der Räumlichkeiten und für die Schlüsselübergabe zuständig. Die Einweisung erfolgt vor Veranstaltungsbeginn durch den Hausmeister.
 
(3) Die Benutzung der Schloss-Scheune ist bis max. 24:00 Uhr zulässig. Ausnahmen von den Benutzungszeiten können im Einzelfall zugelassen werden. Ab 22:00 Uhr ist auf eine angemessene Lautstärke zu achten. Fenster und Türen sind dabei geschlossen zu halten, um die Nachtruhe der umliegenden Anwohner nicht zu stören.
 
(4) Der Schlüssel und die angemieteten Räumlichkeiten werden vor den Aufbauarbeiten zu Dienstzeiten des Hausmeisters dem Veranstalter übergeben. Die Bereitstellung erstreckt sich auf das in den Räumlichkeiten enthaltene Inventar. Die Räumlichkeiten gelten als ordnungsgemäß vom Hausmeister übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich schriftlich beim Hausmeister angezeigt werden.
Die Übergabe der Schlüssel und die Abnahme der Räumlichkeiten erfolgen am Tag nach der Veranstaltung zu den dienstüblichen Zeiten des Hausmeisters.
 
(5) Der Auf- und Abbau erfolgt über den Veranstalter. Sofern der Auf- und Abbau durch den Bauhof der Gemeinde erfolgt, werden diese Kosten anhand des tatsächlichen Aufwands zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
(6) Die Zufahrt von der Bahnhofstraße zur Schloss-Scheune darf nur in Fällen der Be- und Entladung befahren werden. Die Stellfläche vor der Schloss-Scheune ist kein Dauerparkplatz.
 
(7) Die Räumlichkeiten sind nach der Benutzung besenrein zu verlassen. Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sowie das Inventar müssen an die dafür vorgesehenen Plätze zurückgebracht werden.
Wird die Küche benutzt, ist das Aufräumen der Küche in jedem Fall die Sache des Veranstalters. Die Spülmaschine und die Kühlschränke sind zusammen mit den Einrichtungsgegenständen (Geschirr, Gläser und Besteck) gründlich zu reinigen. Die Arbeitsflächen, Herd und Wandplatten in Arbeitshöhe sind nass abzuwischen und mit einem geeigneten Reinigungsmittel zu säubern.
Der Veranstalter hat die anfallenden Abfälle einzusammeln und selbst auf seine Kosten zu entsorgen.
 
(8) Vom Veranstalter wird neben der Reinigungspauschale ein zusätzliches Reinigungsentgelt nach Aufwand erhoben, wenn Räumlichkeiten, Einrichtungen oder die Außenanlagen der Schloss-Scheune nicht ordnungsgemäß gesäubert wurden.
 
(9) In den Räumlichkeiten ist das Rauchen untersagt.
Offenes Feuer (auch Kerzen, Teelichter, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper u. ä.) ist innerhalb der Schloss-Scheune und auf dem Grundstück nicht erlaubt.
Der Aufenthalt von Tieren, wie z. B. Hunden, ist in der Schloss-Scheune nicht erlaubt.
 
(10) Der Veranstalter hat sich vor dem Verlassen der benutzten Räume zu vergewissern, dass die Fenster geschlossen, elektrische Anlagen und Einrichtungen abgestellt sowie Geräte und Inventar wieder an Ort und Stelle gebracht worden sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass in Fällen, in denen nicht der Hausmeister nach einer Veranstaltung das Abschließen des Gebäudes selbst übernimmt, dies von dem jeweiligen Veranstalter vorgenommen wird.
 
(11) Bei Verwendung von urheberrechtlich geschützter Musik, Wort oder Bild auf der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, die Veranstaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zu melden. Etwaige GEMA-Gebühren oder Gebühren für kommunale oder staatliche Genehmigungen hat der Veranstalter an die GEMA oder die jeweilige Behörde zusätzlich zur Miete selbst zu zahlen.
 
 
§ 4 Haftung
 
(1) Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Benutzung der Schloss-Scheune nicht gestört wird.
 
(2) Der Veranstalter der Räumlichkeiten ist verpflichtet, auf eine pflegliche Behandlung des Gebäudes, der Anlagen und des Inventars zu achten.
 
(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume, die Einrichtungen und die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für seine Zwecke zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Geräte nicht benutzt werden.
 
(4) Die Gemeinde gewährt keinerlei Schadensersatz für die Beschädigung und den Verlust von Gegenständen, Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen gegenüber dem Veranstalter oder Dritten.
 
(5) Der Veranstalter haftet für Schäden und Verluste, die während seiner Benutzungszeiten an den Einrichtungsgegenständen, am Inventar sowie am Gebäude selbst und den Außenanlagen durch ihn, seine Besucher, Mitglieder, Gäste, Beauftragte sowie sonstige Dritte verursacht werden, gegenüber der Gemeinde Essingen. Der Veranstalter ist verpflichtet, jeden Schaden unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
 
(6) Bei Beschädigung oder Verlust von Inventar, Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen ist Ersatz in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn Beschädigungen oder Verlust durch den Beauftragten der Gemeinde Essingen festgestellt werden.
 
(7) Für die Zeit der Nutzung hat der Veranstalter die Verkehrssicherungspflicht und haftet auch gegenüber Dritten. Die Pflichten ergeben sich aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.
Der Veranstalter hat 30 Minuten bis nach Ende der Veranstaltung den direkten Zuweg von der Bahnhofstraße bis zum Eingang der Schloss-Scheune von Schnee und Eisglätte zu befreien. Die Gemeinde haftet nicht bei Unfällen und Schäden, die aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen.
 
 
§ 5Entgelt
 
(1) Die Gemeinde Essingen erhebt für die Benutzung der Schloss-Scheune und ihrer Einrichtungen bei Veranstaltungen und standesamtlichen Trauungen nach § 2 privatrechtliche Entgelte. Die Entgelte richten sich nach dem in der Anlage zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.
 
(2) Das Benutzungsentgelt wird mit dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zur Zahlung fällig.
 
(3) Schuldner ist der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch.
 
(4) Die Gemeinde kann eine Kaution in Höhe der Raummiete gem. des Entgeltverzeichnisses in der Anlage zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung erheben. Die Kaution ist eine Woche vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten.
 
(5) Wird eine Veranstaltung später als zwei Wochen vor dem geplanten Durchführungsdatum abgesagt, wird ein Verwaltungsentgelt von 50,00 Euro fällig. Dies gilt nicht, sofern Gründe vorliegen, die der Veranstalter nicht zu verantworten hat.
 
(6) Sofern die Leistungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu den Entgelten zusätzlich der jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuersatz erhoben.
 
 
§ 6 Inkrafttreten
 Die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schloss-Scheune tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 01.11.2010 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. 
 
Essingen, 21.06.2024
gez. Hofer
Bürgermeister
 
 
Anlage zu § 5 Abs. 1 der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Schloss-Scheune
 
Entgeltverzeichnis (siehe Anlage)
 
 
Nebenbestimmungen:
- Zu den vorgenannten Entgelten tritt ggf. Umsatzsteuer entsprechend § 5 Abs. 6 hinzu.
- Bei mehrtägigen Veranstaltungen reduziert sich die Raummiete um 50% für jeden weiteren Tag, an dem die Schloss-Scheune gemietet wird.
- Die Reinigungspauschale wird bei mehrtägigen Veranstaltungen für jede durchgeführte Reinigung erhoben.
- Die Heizkosten werden für jeden Tag, an dem die Heizungsanlage in Betrieb ist, erhoben.
- Ausstellungen im Sinne von § 2 Abs. 2, für die kein Eintritt verlangt wird, sind vom Entgelt befreit.
- Stehempfang nach § 2 Abs. 4 ist nur mit Betreuung durch Helfer der Kulturinitiative zulässig; es können keine eigenen Helfer gestellt werden.