Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Unteres Dorf“

Aufgrund § 142 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 162 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Essingen in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der am 18.12.2014 vom Gemeinderat der Gemeinde Essingen beschlossenen und mit Änderungssatzungen vom 29.09.2016 und 30.06.2022 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Unteres Dorf“ beschlossen.

Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Unteres Dorf“ Aufgrund § 142 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 162 Absatz 2 BauGB sowie § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Essingen in seiner Sitzung am 20.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der am 18.12.2014 vom Gemeinderat der Gemeinde Essingen beschlossenen und mit Änderungssatzungen vom 29.09.2016 und 30.06.2022 erweiterten Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Unteres Dorf“ beschlossen. § 1
Erweiterung sowie Teilaufhebung des Sanierungsgebietes Das vom Gemeinderat der Gemeinde Essingen mit Satzung vom 18.12.2014 beschlossene und mit Änderungssatzungen vom 29.09.2016 und 30.06.2022 erweiterte förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Unteres Dorf“ wird um die im Lageplan der LandsiedlungBaden-Württemberg GmbH vom Juni 2024 dargestellten Flurstücke 428/0, 842/0, 1779/3 und 1779/4 erweitert. Gleichzeitig wird für die Flurstücke 1763/3 und 1764/0 die Sanierungssatzung gemäß § 162 Baugesetzbuch (BauGB) aufgehoben.Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.  § 2
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften Bei der Durchführung der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Unteres Dorf“ finden die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB Anwendung. Ebenfalls Anwendung finden die Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge).  § 3
Durchführungszeitraum Als Frist für die Durchführung der Sanierung wird der 31.12.2027 festgelegt.  § 4
Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Absatz 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.  Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie von Mängeln der Abwägung
Unbeachtlich sind nach § 215 Absatz 1 BauGBeine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs beim Zustandekommen dieser Satzung,
wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist zu bezeichnen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich oder elektronisch gegenüber derGemeinde EssingenRathausgasse 973457 Essingengeltend zu machen.  Genehmigungspflichtige Vorhaben und RechtsvorgängeAuf die Anwendungen der Bestimmungen des § 144 BauGB (Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge) und der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung, Ausgleichsbetrag des Eigentümers etc.) wird hingewiesen.Für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge ist bei der Gemeinde Essingen ein Antrag auf Genehmigung einzureichen.Die Genehmigung wird versagt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang oder die Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Auskünfte erteilt:    Gemeinde EssingenRathausgasse 973457 EssingenHerr Christian WaibelTelefon 07365/83-48E-Mail: waibel@essingen.de oder der Sanierungsberater der Gemeinde Essingen:Landsiedlung Baden-Württemberg GmbHHerzogstraße 6A70176 StuttgartHerr Wolfgang MielitzTelefon 0711/6677-3264 Essingen, 28.06.2024gez. Hofer, Bürgermeister