Elternbeiträge für die Kindergartenjahre 2024/2025 und 2025/2026

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20. Juni 2024 die Anpassung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2024/2025 (Gültigkeit 1. September 2024 bis 31. August 2025 – jeweils einschließlich) und 2025/2026 2025 (Gültigkeit 1. September 2025 bis 31. August 2026 – jeweils einschließlich)für die kommunalen Kindertagesstätten Kindergarten „Sternschnuppe“ und Kinderhaus „Rappelkiste“ in Anlehnung an die Empfehlungen der kirchlichen und kommunalen Verbände sowie Konferenzen beschlossen. Die kommunalen sowie kirchlichen Spitzenvertretungen haben bei ihren landesweiten Empfehlungen auch die Belastungen und aktuellen Einflüsse und Einwirkungen auf die Elternhäuser berücksichtigt. Die Anpassung bleibt somit erneut hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück.
Für die in kirchlicher Trägerschaft stehenden Kindertagesstätten ist eine Übernahme der Elternbeiträge und Regelungen vorgesehen, entsprechende gleichlautende Beschlüsse der örtlichen Kirchenvertretungen sind angestrebt.
 
Die angepassten Entgelte und Regelungen treten mit Wirkung vom 1. September 2024 bzw. 1. September 2025 in Kraft und gelten jeweils bis zum Ablauf des 31. August im Folgejahr. Die Erziehungsberechtigten der in den kommunalen Kindertagesstätten betreuten Kinder erhalten angepasste Beitragsabrechnungen seitens der Gemeinde.
Im Rahmen der Ganztagsbetreuung, also bei einem Betreuungsumfang von 45 Stunden/Woche, ist verpflichtend insbesondere eine Mittagsverpflegung zu gewährleisten. Hierfür werden zusätzlich zu den Elternbeiträgen noch gesonderte Kosten für das Verpflegungsangebot erhoben.


 
Für das Kindergartenjahr 2024/2025 (Gültigkeit 1. September 2024 bis 31. August 2025 – jeweils einschließlich) sind für die kommunalen Kindertagesstätten folgende Elternbeiträge festgesetzt:
 

Für das Kindergartenjahr 2025/2026 (Gültigkeit 1. September 2025 bis 31. August 2026 – jeweils einschließlich) sind für die kommunalen Kindertagesstätten folgende Elternbeiträge festgesetzt:
 

 
Regelungen und Vorschriften zu den Elternbeiträgen
a) Der Elternbeitrag ist jeweils zu Beginn des Monats zur Zahlung fällig und wird durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Das Entgelt für den Monat August wird zusammen mit dem Entgelt für die Monate September bis Juli eingezogen die Entgelte sind somit in 11 monatlichen Raten zu entrichten.

b.)   Bei der Entgeltbemessung werden alle Kinder berücksichtigt, die das 18. Lebensjahr  noch nicht vollendet haben und im gleichen Haushalt wohnen. Die Definition des Familienbegriffs erfolgt analog der steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 14. November 2001, X R 24/99; vom 15. Juli 1998, X B 107/97; vom 14. April 1999, X R 11/97) und ist in der landesweiten Empfehlung vom 05.05.2023 konkretisiert.
 
c.)   Sofern sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen ergeben, die bei der Bemessung des Kindergartenentgelts maßgebend sind (beispielsweise Geburt eines Geschwisterkindes, ein Kind vollendet das 18. Lebensjahr), ist die jeweilige Änderung ab dem 1. des      nächsten Monats zu berücksichtigen, es sei denn, dass in den nachfolgenden Fällen eine entsprechende Regelung vorgenommen wurde. Sofern während der Laufzeit eines Betreuungsverhältnisses das jeweils betreute Kind untermonatig das dritte Lebensjahr vollendet, wird in diesem Monat (der Vollendung des dritten Lebensjahres) der Elternbeitrag ab 3 Jahren erhoben. Sofern bei Aufnahme in der Kleinkindbetreuung ab Vollendung des 3. Lebensjahres ein angebotener Folgeplatz in einem „Kindergarten“ abgelehnt wird, ist der Beitrag für die Kinderkrippe (Kleinkindbetreuung) weiter zu entrichten.
 
d.)   In den „Kindergärten“ (insbesondere altersgemischte Gruppen sowie vorzeitige Aufnahme von Kindern von 2,9 Jahren) wird für Kinder unter 3 Jahren ein Zuschlag von 100 % erhoben. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich in den festgelegten und ausgewiesenen Elternbeiträgen entsprechend berücksichtigt.
 
e.) Das Kindergartenentgelt ist monatlich, auch in den Ferien, während Schließzeiten u. ä., zu entrichten.

f.)   Sofern von einer Familie gleichzeitig 3 oder mehr Kinder Kindertagesstätten innerhalb des Gemeindegebietes besuchen, sind für das 3. und jedes weitere Kind keine Entgelte zu entrichten. Sofern die Betreuung in mehr als einer Kindertagesstätte erfolgt, ist dies den Trägern anzuzeigen. Eine Befreiung erfolgt in diesem Fall nur sofern eine Anzeige erfolgte und erst ab (einschließlich) dem Monat der Anzeige.
 
g.)   Im Monat der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung (unabhängig ob „Kindergarten“ oder Kinderkrippe) wird bei Aufnahme bis einschließlich des 14. des Monates der jeweils volle Monatsbeitrag/Elternbeitrag erhoben. Bei Aufnahme ab einschließlich 15. des Monats wird jeweils der halbe Monatsbeitrag/Elternbeitrag erhoben. Klarstellend wird festgehalten, dass eine weitergehende/darüberhinausgehende Differenzierung nicht erfolgt.
      
h.)  Bei untermonatigem Wechsel der Betriebsform (beispielsweise von der „Ganztagsbetreuung“ in die „verlängerte Öffnungszeit“) wird im Wechselmonat stets der Beitrag der neuen/zukünftigen Betriebsform erhoben. Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant. Klarstellend wird festgestellt, dass sofern im Wechselmonat gleichzeitig das 3. Lebensjahr vollendet, der Elternbeitrag ab 3 Jahren erhoben wird.
 
i.)    Bei einem untermonatigen, einrichtungsinternen (innerhalb derselben Einrichtung) Wechsel von der Kleinkindbetreuung (Kinderkrippe) in den „Kindergarten“ (Betreuung ab Vollendung des dritten Lebensjahres) wird im Wechselmonat stets der Elternbeitrag der      neuen/zukünftigen Betriebsform für den Kindergarten (Beitrag ab 3 Jahre) erhoben. Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant.
 
j.)    Bei einem untermonatigen einrichtungsübergreifenden Wechsel (von einer Kindertagesstätte in eine andere Kindertagesstätte), insbesondere im Rahmen des Übergangs von der Kinderkrippe in den „Kindergarten“, wird im Wechselmonat in der abgebenden und aufnehmenden Einrichtung jeweils der hälftige anzuwendende Monatsbeitrag erhoben (bei aufnehmender Einrichtung regelmäßig der Beitrag ab 3 Jahren, sofern entsprechendes Alter vorliegend). Der tatsächliche Tag des Wechsels ist für die Beitragserhebung somit unrelevant.
 
k.)   Sofern in darüberhinausgehenden Wechselkonstellationen im Wechselmonat auch das 3. Lebensjahr vollendet wird, wird grundsätzlich im Wechselmonat der entsprechende Elternbeitrag ab 3 Jahren erhoben. Ohne entsprechende Wechselkonstellation gilt die allgemeine Regelung des Buchstaben c).
 
l.)    Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der (volle) Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht.
 
m.)  Die Regelung über die Elternbeiträge gemäß Beschluss des Gemeinderats vom Juli 2023 (Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. September 2023) tritt mit Ablauf des 31. August 2024 außer Kraft.