Bundestagswahl am 23. Februar 2025 - Wichtige Hinweise
a) Stimmabgabe in den Wahlbezirken (Wahlräumen)
Am Sonntag, 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Eine ggf. vergessene oder verlorene usw. Wahlbenachrichtigung führt nicht zum Ausschluss von der Stimmabgabe, sofern der Wähler entsprechend in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keine Sperrvermerke, Streichungen, Stimmabgabevermerke usw. angebracht sind. Kommen Sie deshalb in diesem Fall ohne Ihre Wahlbenachrichtigung in den Wahlbezirk (Wahlraum) in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind, bringen jedoch unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mit.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
b) Allgemeine Hinweise zur Stimmabgabe
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außer- dem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
c) rechtzeitige Rückgabe/Rücksendung der Briefwahlunterlagen
Der Wahlbrief - einschließlich der entsprechenden Briefwahlunterlagen - muss am Wahlsonntag (23. Februar 2025) bis spätestens 18.00 Uhr bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle sein. Für die rechtzeitige Rücksendung müssen Sie als Wähler selbst sorgen und tragen hierfür die Verantwortung. Sie können den Wahlbrief auch gerne bei der angegebenen Stelle abgeben (insbesondere durch Einwurf in den Briefkasten im Rathaus Essingen, Rathausgasse 9, 73457 Essingen). Eine Leerung des Briefkastens im Rathaus Essingen (Rathausgasse 9, 73457 Essingen) zum Ende der Wahlzeit am Wahlsonntag (18.00 Uhr) ist sichergestellt, so dass die bis 23. Februar 2025, 18.00 Uhr, hier eingeworfenen Wahlbriefe auch den Briefwahlvorständen rechtzeitig zugehen.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im jeweiligen Wahlkreis (bei einem Wahlschein der Gemeinde Essingen im Wahlkreis 270 Aalen – Heidenheim) entweder durch Briefwahl (zur Durchführung der Briefwahl siehe hierzu übermittelte Informationen und Merkblätter) oder alternativ auch durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises teilnehmen. Der Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, ist bei alternativer Wahl im Wahlraum (Wahlbezirk) dann im Original im Wahlraum entsprechend vorzulegen. Auch ein Lichtbildausweis muss in diesem Fall mitgebracht werden. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.
d) Erreichbarkeit des Wahlamtes am Sonntag, 23. Februar 2025 u. a. auch zur Wahlscheinbeantragung
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins (einschließlich Briefwahlunterlagen) noch bis zum Wahltag (Sonntag, 23. Februar 2025), 15.00 Uhr, gestellt werden. In diesen Fällen wird um Kontaktaufnahme am Wahltag mit dem Wahlamt (Bürgermeisteramt Essingen, Wahlamt, Rathausgasse 9, 73457 Essingen, Zimmer Nr. 108, 1. Stock, rollstuhlgerecht erreichbar, Telefon: 07365/83-33 - das Wahlamt ist am Wahltag ab 8.00 Uhr erreichbar) gebeten. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss die Berechtigung hierzu durch schriftliche Vollmacht nachweisen.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können, unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. insbesondere auch „Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025“ im Mitteilungsblatt der Gemeinde Essingen vom 18. Januar 2025, Ausgabe 3/2025), den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Deshalb gilt die vorangehend genannte Erreichbarkeit des Wahlamtes usw. insbesondere auch für diesen Personenkreis.
Auch bei sonstigen Aspekten, Fragen usw. zur Wahl steht Ihnen das Wahlamt selbstverständlich gerne zur Verfügung.
e) Veröffentlichung der vorläufigen Wahlergebnisse
Als Service für alle Nutzer des World Wide Web wird das vorläufige Gemeinde-Wahlergebnis der Bundestagswahl nach der Ermittlung und Feststellung usw. im Laufe des Wahlabends (nach 18:00 Uhr) auf der Homepage der Gemeinde Essingen unter www.essingen.de (Verlinkung auf der Startseite folgen) eingestellt.
Auf der Homepage des Landkreises, unter www.ostalbkreis.de, kann das entsprechende Ergebnis im Wahlkreis 270 abgerufen werden.
Hinweis zur Verwendung geschlechtsbezogener Formulierungen
Um die Lesbarkeit dieser Hinweise zu vereinfachen, soll die Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden. Auf die zusätzliche Verwendung anderer Formen wird deshalb verzichtet.